Barrierefreiheit
Die Seite soll für alle nutzbar sein, auch mit Bildschirmleser, Tastatur oder Vergrößerung. Maßstab sind die Richtlinien für barrierefreie Webinhalte (WCAG 2.1, Stufe AA) und die Norm EN 301 549.
Rechtslage
Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) nimmt Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, von seinen Anforderungen aus. Der Anbieter ist ein solches Kleinstunternehmen. Diese Erklärung ist freiwillig.
Umgesetzt
Sprungmarke zum Inhalt, Überschriften in fester Ordnung, Bedienung aller Knöpfe und Felder mit der Tastatur, sichtbarer Fokus, Beschriftung der Eingabefelder, Textalternativen für Grafiken, Tabellen mit Kopfzeilen, Darstellung ohne seitliches Verschieben bis 390 Pixel Breite, keine Inhalte, die nur über Farbe verständlich sind, keine Cookies und keine Einblendungen.
Bekannte Einschränkungen
Grafische Teile einzelner Werkzeuge — Körperkarte, Grundrisse, Verlaufsgrafiken, Bewegungsabläufe — sind vor allem visuell; die Werte stehen jeweils zusätzlich als Text oder Tabelle daneben. Die Bewegungsabläufe laufen als Animation und lassen sich anhalten. Das Fachbuch als PDF ist nicht auf Barrierefreiheit geprüft. Die Seite wurde selbst geprüft, nicht durch eine externe Stelle.
Rückmeldung
Wer auf eine Barriere stößt, meldet sie bitte über die Rückmeldeseite oder per E-Mail an die im Impressum genannte Adresse. Der Anbieter antwortet in der Regel binnen einer Woche und behebt die Barriere in der nächsten Fassung oder nennt eine andere Zugangsmöglichkeit.
Barriere melden · office@sport-trainer.at · Stand 2026-11-04
Grundlagen
- Republik Österreich (2023): Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), Ausnahme für Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen. BGBl. I Nr. 76/2023; Sozialministeriumservice, Marktüberwachung digitale Barrierefreiheit, abgerufen 24.09.2026.
- World Wide Web Consortium (2018): Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1. W3C Recommendation, 5. Juni 2018.
- ETSI, CEN, CENELEC (2021): EN 301 549 V3.2.1: Accessibility requirements for ICT products and services. Europäische Norm, 2021-03.