Förderung
Werkzeuge und Fachtexte bleiben werbefrei. Förderer ermöglichen Pflege und Ausbau der offenen Werkzeuge und werden dafür auf dieser Seite genannt — nicht in den Werkzeugen, nicht in den Fachtexten und nicht bei Ergebnissen. Partnerangebote im Angebotsvergleich sind davon getrennt und gekennzeichnet.
Formen
Förderung der Plattform
Nennung als Förderer auf dieser Seite und im Jahresbericht.
Förderung eines Bereichs
Etwa Lernkarten für den Kinder- und Seniorensport oder die Übersetzung in eine weitere Sprache; Nennung beim Bereich auf dieser Seite, der Inhalt bleibt unabhängig.
Ausstattung für Schulen und Vereine
Messknoten-Sets oder Einschulungen für Schulen und Vereine; die Empfänger wählt das Vorhaben nach offenen Kriterien.
Regeln
- Kein Einfluss auf Inhalte, Rechenwege, Tests, Grenzwerte oder Empfehlungen.
- Keine Personendaten, keine Nutzungsstatistiken über Personen, keine Werbung in den Werkzeugen.
- Förderungen werden mit Namen, Zeitraum und Art der Förderung gekennzeichnet.
- Ausgeschlossen sind Förderer aus Tabak, Alkohol, Glücksspiel und Sportwetten, Energydrinks, Nahrungsergänzung, Rüstung, Militär und Waffen sowie politische Parteien — die Seite richtet sich auch an Kinder und Jugendliche.
- Hersteller von Geräten, die in den Werkzeugen oder Fachtexten bewertet werden, fördern nicht, solange die Bewertung gilt.
Förderer
Derzeit gibt es keine Förderer.
Anfragen zur Förderung per Mail; die Vereinbarung ist schriftlich und wird hier veröffentlicht. Anfrage per Mail
Rechtsgrundlagen
- Republik Österreich (1981): Mediengesetz, § 26 (Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen). Rechtsinformationssystem des Bundes, in der geltenden Fassung.
- Republik Österreich (2001): E-Commerce-Gesetz (ECG), § 5 Allgemeine Informationspflichten. BGBl. I Nr. 152/2001 in geltender Fassung.
- Republik Österreich (1995): Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995, § 11 (Werbe- und Sponsoringverbot). Rechtsinformationssystem des Bundes, in der geltenden Fassung.
- Republik Österreich (1989): Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, § 56 (Werbung). Rechtsinformationssystem des Bundes, in der geltenden Fassung.