Rechtlicher Rahmen für digitale Trainingswerkzeuge in Österreich
Fachpapier zur Einordnung vor dem Markteintritt
Kennung TRAIN-PROV0001-P3 · Fassung 0.1 · Stand 21.09.2026
Verfasser: Thomas Schüller · office@sport-trainer.at
Diese Zusammenstellung dient der eigenen Planung und ersetzt keine Rechtsberatung. Vor dem ersten Vertrieb ist sie anwaltlich durchzusehen.
Kurzfassung
Vier Regelwerke bestimmen, was ein digitales Trainingswerkzeug in Österreich darf: das Datenschutzrecht, die Medizinprodukteverordnung, die KI-Verordnung und — bei Funkbetrieb — das Funkrecht. Hinzu kommen Aufsichtspflicht, Barrierefreiheit und die gewerberechtliche Einordnung.
Die wichtigste Erkenntnis lautet: Nicht die Technik entscheidet, sondern die Zweckbestimmung und die Datensparsamkeit. Dasselbe Rechenblatt ist ein freies Erzeugnis oder ein zulassungspflichtiges Medizinprodukt, je nachdem, was der Hersteller behauptet, dass es tut. Die Grenzen müssen deshalb vor dem Bauen gezogen werden, nicht danach.
1 Datenschutz
1.1 Gesundheitsdaten
Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten ist nach Art. 9 der Datenschutz-Grundverordnung grundsätzlich untersagt und nur bei einem der dort abschließend genannten Ausnahmetatbestände zulässig. Im gewerblichen Trainingsumfeld kommt regelmäßig nur die ausdrückliche Einwilligung in Betracht.
Was zählt dazu? Weiter, als viele annehmen. Ruhepuls und Herzfrequenzvariabilität einer benannten Person, Angaben zu Schlaf, Schmerz und Verletzung, Fragen nach Stimmung und Belastungsempfinden — all das lässt Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand zu. Auf die Richtigkeit der Rückschlüsse kommt es dabei nicht an.
Umsetzung im Vorhaben: Diese Daten bilden in der Datenschicht eine eigene Gruppe. Sie werden getrennt gespeichert, getrennt eingewilligt und sind getrennt löschbar. In der Voreinstellung ist die Gruppe abgeschaltet. Ein Werkzeug, das nur Dauer und wahrgenommene Anstrengung erfasst, berührt Art. 9 nicht.
1.2 Kinder und Jugendliche
Bei Diensten der Informationsgesellschaft, die unmittelbar einem Kind angeboten werden, ist dessen Einwilligung nach Art. 8 der Grundverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 4 des österreichischen Datenschutzgesetzes ab dem vollendeten 14. Lebensjahr wirksam. Darunter muss die obsorgeberechtigte Person einwilligen; der Verantwortliche hat angemessene Anstrengungen zu unternehmen, sich davon zu überzeugen.
Für den Schulsport ist dieser Weg praktisch untauglich. Eine Sportlehrkraft, die für einen Sprungtest 25 Einwilligungen einsammeln muss, macht den Test nicht.
Umsetzung im Vorhaben: Vermeidung statt Einwilligung. Keine Konten für Schülerinnen und Schüler. Keine Einzelwerte in der Auswertung, sondern Klassenmittel. Keine Namen. Speicherung ausschließlich auf dem Gerät der Lehrkraft. Damit entfällt die Einwilligungsfrage im Regelfall, weil keine personenbezogenen Daten von Kindern verarbeitet werden.
1.3 Video
Videoaufnahmen von Personen sind eine eigene Verarbeitung mit eigener Rechtsgrundlage — auch dann, wenn die Auswertung ausschließlich auf dem Gerät stattfindet. Im Schul- und Nachwuchsbereich kommt das Recht am eigenen Bild hinzu.
Umsetzung im Vorhaben: Lokale Speicherung, feste Löschfrist, kein Hochladen, gesonderte Zustimmung. Die Bildauswertung bleibt ein Werkzeug für die betreuende Person, nicht für die Gruppe.
2 Abgrenzung zum Medizinprodukt
2.1 Die Regel
Nach der Medizinprodukteverordnung und der zugehörigen Leitlinie MDCG 2019-11, in der im Juni 2025 überarbeiteten Fassung, ist Software für Lebensführung, Fitness und Wohlbefinden kein Medizinprodukt. Entscheidend ist die vom Hersteller angegebene Zweckbestimmung, nicht die Technik dahinter.
Die Einordnung kippt, sobald die Software Informationen liefert, die der Diagnose, Verhütung, Überwachung, Vorhersage oder Behandlung einer Krankheit dienen. Die Leitlinie stellt dabei klar, dass bereits die Berechnung und Auslegung medizinischer Informationen zu einem medizinischen Zweck führen kann.
2.2 Die praktische Gefahr
Dieselbe Rechnung kann auf beiden Seiten der Grenze stehen. Eine Anwendung, die die Herzfrequenz anzeigt, ist kein Medizinprodukt. Eine Anwendung, die daraus eine Warnung vor einer Herzrhythmusstörung ableitet, ist eines.
Im Trainingsumfeld sind vier Formulierungen gefährlich:
- Verletzungsvorhersage in jeder Form — Ampel, Wahrscheinlichkeit, Warnung.
- Bewertung von Beschwerden — „Schmerz eintragen, Einschätzung erhalten”.
- Freigabe zur Rückkehr in den Sport nach einer Verletzung.
- Übertrainings-Diagnose als Zustandsfeststellung statt als beschreibende Größe.
Die erste ist die verbreitetste und zugleich diejenige, für die die Forschungslage am dünnsten ist (siehe Fachpapier 02, Abschnitt 3). Der Verzicht darauf ist also fachlich und rechtlich dieselbe Entscheidung.
2.3 Umsetzung im Vorhaben
Die Zweckbestimmung ist schriftlich festgelegt und steht auf jeder Ausgabe, in der Datenschicht, in den Fachpapieren und in der Fußzeile jedes Rechenblatts:
Planung und Auswertung von Training bei gesunden Personen. Kein Medizinprodukt. Keine Diagnose, keine Verletzungsvorhersage, keine Freigabe zur Rückkehr in den Sport.
Diese Grenze ist im Datenmodell verankert und nicht durch eine Einstellung aufhebbar. Die Bauprüfung lässt eine Seite ohne Zweckbestimmung nicht durch.
3 KI-Verordnung
3.1 Der Stand
Die KI-Verordnung (EU) 2024/1689 stuft Systeme, die Lernergebnisse bewerten oder über den Zugang zu Ausbildung entscheiden, als Hochrisikosysteme nach Anhang III ein. Dasselbe gilt für Systeme zur Bewertung von Leistung und Verhalten im Beschäftigungsverhältnis.
Die Fristen haben sich verschoben. Mit der Verordnung (EU) 2026/1744, veröffentlicht am 24. Juli 2026 und in Kraft seit 27. Juli 2026, gelten die Pflichten für eigenständige Hochrisikosysteme nach Anhang III erst ab 2. Dezember 2027, für in geregelte Produkte eingebettete Systeme nach Anhang I ab 2. August 2028. Die Transparenzpflichten nach Art. 50 wurden nicht verschoben und gelten seit 2. August 2026.
Die Verschiebung betrifft den Zeitpunkt, nicht den Inhalt. Wer plant, ab 2028 in den Schul- oder Verbandsmarkt zu gehen, plant in den Geltungsbereich hinein.
3.2 Umsetzung im Vorhaben
Talentauswahl, Kaderentscheidungen und Benotung sind ausdrücklich ausgeschlossen — nicht als spätere Ausbaustufe zurückgestellt, sondern als Grenze festgelegt. Das Werkzeug ordnet ein und rechnet; es entscheidet nicht über Menschen.
Wo Sprachmodelle Texte erzeugen — etwa für Trainingsvorschläge oder Erklärtexte — wird das nach Art. 50 gekennzeichnet. In der jetzigen Fassung kommt kein Sprachmodell zum Einsatz: Die Rechenblätter rechnen, sie formulieren nicht.
4 Funkrecht
Der Betrieb im lizenzfreien 868-MHz-Band ist anmeldefrei, unterliegt aber einer Begrenzung der Sendezeit je Stunde und Kanal sowie Sendeleistungsgrenzen. Für ein Netz mit vielen positionsmeldenden Knoten ist das die bestimmende Randbedingung: Die Meldetaktung muss in Minuten gedacht werden, nicht in Sekunden.
Der Amateurfunkweg ist ausgeschlossen. Dort ist jede gewerbliche Nutzung untersagt.
5 Aufsichtspflicht und Haftung
Die Aufsichtspflicht im Schulsport und die Sorgfaltspflicht im Vereinssport bleiben bei der Lehrkraft und beim Trainer. Ein digitales Werkzeug kann sie weder übernehmen noch mindern.
Daraus folgen drei Entwurfsregeln:
- Kein Ablauf, der ohne anwesende Aufsichtsperson funktioniert.
- Keine Aufforderung an Teilnehmende, sich zu belasten — alle Vorschläge richten sich an die betreuende Person, nicht an die trainierende.
- Bei Veranstaltungsformen wie der Verfolgerlinie gehört eine Pflichtenliste zur Vorbereitung in das Werkzeug selbst: Strecke begehen, Abbruchzeit festlegen, Getränke und Rückweg regeln.
6 Barrierefreiheit
Nach der Richtlinie (EU) 2019/882, in Österreich mit dem Barrierefreiheitsgesetz umgesetzt und seit 28. Juni 2025 anwendbar, müssen bestimmte digitale Dienstleistungen an Verbraucher barrierefrei sein.
Umsetzung ab der ersten Fassung, nicht als Nachbesserung: Bedienung über die Tastatur, sichtbare Fokusmarkierung, ausreichender Kontrast, Beschriftung aller Bedienelemente auch dort, wo sie nur aus Zahlenfeldern bestehen, Grafiken mit Textalternative, und keine Information, die allein über Farbe getragen wird — die Kurven in den Grafiken sind zusätzlich über die Strichart unterscheidbar.
7 Gewerbliche Einordnung
Das Herstellen und Lizenzieren von Software ist ein freies Gewerbe. Trainingsanleitung am Menschen und Gesundheitsberatung sind eigene Tätigkeitsfelder mit eigenen Voraussetzungen.
Umsetzung: Verkauft wird Software und Material, nicht persönliche Anleitung. Wo Anleitung nötig ist, wird auf ausgebildete Personen verwiesen. Die Abgrenzung ist auch werblich einzuhalten — eine Formulierung wie „Ihr digitaler Trainer sagt Ihnen, was Sie tun sollen” ist nicht nur sachlich falsch, sondern verschiebt die Einordnung.
8 Prüfliste vor dem Vertrieb
| Punkt | Zuständig | Stand |
|---|---|---|
| Zweckbestimmung schriftlich, anwaltlich durchgesehen | Anwalt | offen |
| Datenschutzerklärung für die Rechenblätter | Anwalt | offen |
| Verarbeitungsverzeichnis, soweit Verarbeitung stattfindet | intern | offen |
| Prüfung, ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung nötig ist | intern, dann Anwalt | offen |
| Abgrenzungsvermerk zur Medizinprodukteverordnung | intern | in diesem Papier |
| KI-Verordnung: Einordnung dokumentiert | intern | in diesem Papier |
| Barrierefreiheit geprüft | intern | Grundlagen umgesetzt, Prüfung offen |
| Gewerbewortlaut geklärt | Wirtschaftskammer | offen |
| Markenregisterprüfung des Namens | Patentamt, EUIPO | offen |
| Haftungsausschluss und Allgemeine Geschäftsbedingungen | Anwalt | offen |
Quellen
- Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), insbesondere Art. 8 und Art. 9.
- Datenschutzgesetz (Österreich), § 4 Abs. 4.
- Österreichische Datenschutzbehörde: Informationen zu Kindern und Jugendlichen im Datenschutz.
- Wirtschaftskammer Österreich: Begriffsbestimmungen und Einwilligungserklärung nach der Datenschutz-Grundverordnung.
- Verordnung (EU) 2017/745 (Medizinprodukteverordnung).
- Medical Device Coordination Group (2025): MDCG 2019-11 Rev. 1 — Guidance on qualification and classification of software in Regulation (EU) 2017/745 and Regulation (EU) 2017/746.
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Anhang III.
- Verordnung (EU) 2026/1744 (Digitales Sammelgesetz zur künstlichen Intelligenz), Amtsblatt vom 24.07.2026, in Kraft seit 27.07.2026.
- Richtlinie (EU) 2019/882 (Barrierefreiheitsrichtlinie) und das österreichische Barrierefreiheitsgesetz.
- Europäische Kurzstreckenfunk-Bestimmungen und nationale Frequenznutzungsverordnung.
- Meshtastic-Projekt (2026): Veröffentlichungshinweise zur Betriebssoftware — Telemetrie und Position ab Werk abgeschaltet, genaue Position im öffentlichen Netz nicht mehr zulässig, Verkehrssteuerung mit Ratenbegrenzung.
Zweckbestimmung: Planung und Auswertung von Training bei gesunden Personen. Kein Medizinprodukt. Keine Diagnose, keine Verletzungsvorhersage, keine Freigabe zur Rückkehr in den Sport.
Ethik: Keine Arbeit für Rüstung, Militär, Waffen oder Dual-Use-Luftfahrt.
Offenlegung: Dieses Vorhaben entsteht im Umfeld eines gewerblichen Betriebs für additive Fertigung. Wo Sensorgehäuse, Halterungen oder Messaufbauten empfohlen werden, besteht ein wirtschaftliches Eigeninteresse.